Satzung
Angelsportverein „Lange Renne 1986 “ e.V
§1
Der Verein führt den Namen: Angelsportverein „ Lange Renne 1986“.
Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „ eingetragener Verein“
In der abgekürzten Form „e.V“. Der Verein hat seinen Sitz in Rees- Mehr. Zuständig für Rechtsstreitigkeiten ist das Amtsgericht Emmerich.
§2
Der Verein enthält sich jeder politischen und religiösen Tätigkeit.
§3
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§4
Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Wahrnehmung der Fischereilichen Interessen seiner Mitglieder und die Pflege und Förderung der Fischerei unter strengster Beachtung der gesetzlichen Vorschriften. Die Verbreitung und Vertiefung des waidgerechten Angels, Hege und Pflege der Fischbestandes, Maßnahmen zum Schutz des Gewässers gegen Schädigung und Vernichtung der Lebensbedingungen der Fische, ist unsere besondere Aufgabe.
§5
Der Verein besteht aus Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern und passiven Mitgliedern. Mitglied des Vorstands kann jeder unbescholtene Bürger werden. Der Verein kann einen Aufnahmestopp aussprechen.
Der erweiterte Vorstand des Vereins besteht aus:
a) dem 1.Vorsitzenden, seinem Vertreter,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem 1. Geschäftsführer
d) dem 1. Kassierer und den Vertretern zu c) und d)
Der Vorstand ist alle drei Jahre in der Jahreshauptversammlung neu zu wählen. Die Art der Abstimmung bleibt dem Beschluss der Versammlung vorbehalten. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet im Verlauf eines Jahres ein Mitglied des Vorstands aus, so wird dieses in der nächsten Mitgliederversammlung für die betreffende Amtsperiode durch Neuwahl ergänzt.
Dem Vorstand gemäß 26 bGB des Vereins bilden:
a) der 1. Vorsitzende,
b) der 1. Geschäftsführer,
c) der 2. Vorsitzende,
d) der 1. Kassierer.
§6
Der 1. Vorsitzende hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung im Verein und für die Beachtung der Vereinssatzung zu sorgen. Es unterliegt ihm die Geschäftsleitung, die Einberufung der Mietgliederversammlung, die Festsetzung der Tagesordnung für die Mitgliederversammlung und die Ausführung der gefassten Beschlüsse. Er Mietgliederversammlung und die Vorstandssitzungen.
Der 1. Vorsitzende sowie die beiden Jährlich zu wählenden Kassenprüfer haben die Berechtigung, jederzeit die Kasse des Vereins zu prüfen, die Buchabschlüsse vom Kassierer zu verlangen und sich zu vergewissern, dass der Kassenbestand vorhanden ist. Der 2. Vorsitzende vertritt den 1 Vorsitzenden bei dessen Verhinderung.
§7
Der 1. Geschäftsführer hat alle schriftlichen Arbeiten der Vereins zu erledigen, die die Mitgliederliste zu führen und für jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung das Protokoll anzufertigen und ebenso wie der1. Vorsitzende für die genaue Beachtung der Satzung sowie der Ausführung der Beschlüsse Sorge zu tragen. Die Protokolle sind vom 1. Vorsitzenden und dem 1. Geschäftsführer zu unterschreiben.
§8
Der 1. Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt nachprüfbare Aufzeichnungen über alle Eintragungen, Einnahmen und Ausgaben. Er hat für die rechtzeitige Entrichtung der Beiträge und Umlagen zu sorgen und der Jahreshauptversammlung einen mit Unterlagen versehenden Kassenbericht vorzulegen.
Auszahlungen darf der1. Kassierer nur auf Anweisung des 1. Vorsitzenden und dem 1. Geschäftsführer oder dem 2. Vorsitzenden vornehmen.
Der 1. Kassierer muss dem Vorstand bzw. den Kassenprüfern mindestens acht Tage vor der Jahreshauptversammlung die Kassenbücher zur Prüfung vorlegen. Der jeweilige Bestand der Kasse ist Zinsbringend anzulegen.
§9
Der Angelsportverein „Lange Renne1986 “ e.V. wird vertreten:
a) Vom 1. Vorsitzenden und dem 1. Geschäftsführer zusammen, oder
b) Vom 2. Vorsitzenden, dem 1. Geschäftsführer und dem 1. Kassierer zusammen.
§10
Gesuche und Aufnahmen in den Verein sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Aus anderen Vereinen ausgeschlossene Mitglieder dürfen nicht aufgenommen werden. Im Falle der Ablehnung des Aufnahmeantrages brauchen Gründe hierfür nicht bekanntgegeben zu werden.
§11
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich ganz besondere Verdienste um den Verein erworben haben.
§12
Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Tod des Mietgliedes. Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des Jahres möglich und muss spätestens bis zum 1. Oktober des Jahres schriftlich dem Vorstand angezeigt werden. Der Beitrag sowie das Startgeld für das laufende Kalenderjahr ist jedoch zu entrichten.
§13
Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt, wenn ein Mitglied
a) Mit der Zahlung der fälligen Beiträge länger als zwei Monate im Rückstand bleibt und nach schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb von 14 Tagen zahlt,
b) Wegen Fischereifrevels gerichtlich bestraft wird,
c) Gegen die Satzung oder Angelordnung trotz Verwarnung verstößt,
d) Oder ein besonderer Grund vorliegt. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn sich ein Mitglied einer unehrenhaften oder unsportlichen Handlung schuldig macht, oder den Interessen sowie dem Ansehen des Vereins grob zuwiderhandelt.
Das betreffende Mitglied ist vom Vorstand unter Angabe der Gründe schriftlich zu benachrichtigen und aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist, sich zu rechtfertigen. Erfolgt diese Rechtfertigung nicht, so beschließt über den Ausschluss der Mitgliedes endgültig, auf Antrag der Vorstandes, die Mitgliederversammlung. Der ordentliche Rechtsweg bleibt ausgeschlossen.
§14
Jedes Mitglied zahlt eine einmalige Aufnahmegebühr und Jahresbeiträge, die im Voraus zu entrichten sind. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des jeweiligen Jahresbeitrages wird durch Beschluss der Versammlung festgesetzt.
§15
Alljährlich im Frühjahr hat der Vorstand die Jahreshauptversammlung abzuhalten. Die Einberufung erfolgt schriftlich. Die Tagesordnung wird auf der Einberufung bekanntgegeben. Dem Beschluss der Jahreshauptversammlung unterliegen insbesondere:
a) in jedem 3. Jahr die Wahl des Vorstandes,
b) die Entgegennahme des Jahresberichtes des 1. Vorsitzenden,
c) die Entgegennahme des Kassenberichtes des 1. Kassierers,
d) die Entgegennahme des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer,
e) die Entlassung des 1. Vorsitzenden, des 1. Kassierers und des Gesamtvorstandes,
f) die Neuwahl der Kassenprüfer.
Wählbar sind alle Mitglieder.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung ist unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
§16
Eine außerordentliche Hauptversammlung muss unverzüglich einberufen werden: wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder des Vereins die Einberufung schriftlich unter Angaben von Gründen und des Zwecks verlangen oder der Vorstand die Einberufung aus dringenden Gründen verlangt.
Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§17
Die Mitglieder sind verpflichtet, an allen Versammlungen teilzunehmen. Die Beteiligung wird durch Anwesenheitslisten festgestellt. Wegen der Nichtteilnahme an den Versammlungen kann ein Mitglied nicht ausgeschlossen werden, wenn zwingende Gründe vorliegen.
§18
Alle Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Soweit Gesetzt und Satzung nichts vorschreiben, entscheidet einfache Stimmenmehrheit
§19
Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Fangergebnisse in einem Fangbuch einzutragen. Die Zusammenstellung der Fangergebnisse soll in der Jahreshauptversammlung dem Vorstand übergeben werden.
§20
Sondergebühren für Fischereierlaubnissscheine, Haftpflichtversicherungen usw. sind im Veriensbeitrag nicht enthalten.
Der Verein haftet seinen Mitgliedern nicht für die bei der Ausübung des Angelsportes etwa eintretende Unfälle. Das Begehen der Ufer sowie das Befahren der Gewässer geschieht auf eigene Gefahr.
§21
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur unter Beschluss einer, nur zu diesem Zweck einberufenden Hauptversammlung erfolgen. In der Tagesordnung Muss auf den alleinigen Gegenstand der Beschlussfassung hingewiesen werden. Zu dem Beschluss ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienen Mitglieder erforderlich. Bei der Abstimmung entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme der Vereinsvorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung die seines Stellvertreters.
§22
Das nach beendigter Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fällt an den Dachverband, dem der Verein angeschlossen ist, wenn eine andere Verwendung bei der beschlossenen Auflösung nicht bestimmt sein sollte.
§23
Die Mitglieder haben diese Satzung sowie satzungsgemäß erfolgte Änderungen als für sie rechtsverbindlich anzuerkennen.
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